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Arbeitsmedizinische Untersuchung: Arbeitgeber in der Pflicht?

  • Oktober 22, 2025

Arbeitsmedizinische Untersuchung: Pflicht, Prävention & Praxisnutzen für Unternehmen

Warum Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ernst nehmen sollten

Was klingt nach einer kleinen, bedeutungslosen Routine, ist in Wahrheit ein entscheidender Faktor für Gesundheit und Sicherheit im Job: die arbeitsmedizinische Untersuchung. Wenn sich etwa in der Produktion seit Wochen die Klagen über Rückenschmerzen häufen, kann die arbeitsmedizinische Untersuchung Klarheit bringen: Ist die Belastung am Steharbeitsplatz zu hoch? Mögliche Folge: Gemeinsam mit dem Betriebsarzt werden ergonomische Arbeitsplatzmatten und höhenverstellbare Arbeitsflächen eingeführt, und nach kurzer Zeit bessern sich die Beschwerden. Die Produktivität steigt. Die arbeitsmedizinische Untersuchung schützt Mitarbeitende vor Belastungen, gibt Arbeitgebern rechtliche Sicherheit und stärkt das Vertrauen im Betrieb. Ob Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge: Wer die Unterschiede kennt, schafft Klarheit und vermeidet Risiken. In welchen Bereichen regelmäßige Checks unverzichtbar sind und wann die arbeitsmedizinische Untersuchung Pflicht ist, erfahren Sie in diesem Blogartikel. 

 

Grundlagen der gesetzlichen Pflicht: arbeitsmedizinische Untersuchung

Die Pflicht, regelmäßig eine arbeitsmedizinische Untersuchung anzubieten, ist für Arbeitgeber ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes. Sie sorgt dafür, dass Mitarbeitende gesund bleiben, körperliche Belastungen richtig beurteilt werden und Arbeitgeber ihren arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen.

Überblick über Pflichten: ArbMedVV, DGUV-Vorschriften usw.  

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) legt fest, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden müssen. Ergänzend dazu regeln das Arbeitsschutzgesetz und die Vorschriften der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) die Rahmenbedingungen:

  • Pflichtuntersuchung
    Pflichtuntersuchungen: 
    Pflicht für bestimmte Tätigkeiten, z. B. Umgang mit Gefahrstoffen oder schwere körperliche Arbeit.  
     
     
     
  • Angebotsuntersuchung

    Angebotsuntersuchungen 

    Der Arbeitgeber muss das Angebot machen, Mitarbeitende entscheiden selbst. 
     
     
     
  • Wunschuntersuchung

    Wunschuntersuchungen:
    Mitarbeitende können auf eigene Initiative eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen.
     
     

 

Für HR-Verantwortliche und Sicherheitsbeauftragte ist es entscheidend, diese Kategorien zu kennen, um Compliance sicherzustellen und Arbeitsunfähigkeit frühzeitig vorzubeugen.

 

Pflicht, Angebote & Wunschuntersuchungen im Überblick  

UNTERSUCHUNGSTYP WER ZIEL
Pflichtvorsorge Mitarbeiter in definierten Risikobereichen  Gesundheitsschutz und gesetzliche Absicherung 
Angebotsvorsorge Alle anderen Beschäftigten mit potenzieller Belastung  Freiwillige Nutzung der arbeitsmedizinischen Beratung 
Wunschvorsorge Jeder Mitarbeitende  Zusätzliche Vorsorge nach individuellem Bedarf 

Spezifische Anforderungen im Produktionsbereich  

Im Produktionsbereich gelten besondere Vorschriften: körperliche Belastung, Lärm, Chemikalien oder Maschinenbedienung erfordern gezielte betriebsärztliche Untersuchungen. Nur so kann die Beurteilung arbeitsbedingter Belastungen zuverlässig erfolgen. Das ist ein entscheidender Schritt bei der Wiedereingliederung nach Krankheit oder Unfall.

 

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Bedeutung arbeitsmedizinischer Untersuchungen für Arbeitgeber

Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind ein entscheidender Baustein für Prävention, Gesundheit und Motivation im Unternehmen. Für Arbeitgeber gilt die Pflicht, eine arbeitsmedizinische Untersuchung anzubieten, insbesondere im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge (ehemals G-Untersuchungen (G1 bis G46)). So lassen sich arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen und Unfälle vermeiden.

  • Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und Unfallverhütung  

    Mit einer Pflicht zur betriebsärztlichen Untersuchung können potenzielle Risiken am Arbeitsplatz identifiziert werden. Regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen es, präventive Maßnahmen zu ergreifen, sei es durch Anpassung von Arbeitsabläufen, ergonomische Verbesserungen oder Schulungen der Mitarbeiter. Dabei spielt der Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen eine zentrale Rolle, um Maßnahmen umzusetzen und die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.  
  • Früherkennung von gesundheitlichen Risiken 

    Eine rechtzeitige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung hilft, gesundheitliche Probleme frühzeitig zu erkennen, bevor sie sich zu ernsthaften Erkrankungen entwickeln. Dies schützt die Mitarbeiter und unterstützt den Arbeitgeber bei der Einhaltung arbeitsrechtlicher Pflichten und minimiert langfristig Ausfallzeiten.  
     
  • Digitale Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit und Motivation 

    Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind das Rückgrat jedes Unternehmens. Durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber kann die Arbeitsfähigkeit erhalten und die Motivation gesteigert werden. Die Kombination aus arbeitsmedizinischer Beratung, präventiven Maßnahmen und klar definierten Untersuchungen zeigt: Arbeitsmedizin ist ein strategischer Erfolgsfaktor.  
     

 


Wann ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung Pflicht? 

Unternehmen und Arbeitnehmer sollten genau wissen, wann eine arbeitsmedizinische Untersuchung Pflicht ist und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. 

Konkrete Beispiele: Wer muss sich untersuchen lassen? 

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist besonders bei Tätigkeiten mit erhöhten Risiken Pflicht:

 

  • Umgang mit Gefahrstoffen: Chemische Substanzen, Gase oder Staubpartikel können die Gesundheit gefährden. Hier schreibt das Arbeitsschutzgesetz eine regelmäßige betriebsärztliche Untersuchung vor, die Pflicht ist.
  • Nacht- oder Schichtarbeit: Regelmäßige medizinische Checks helfen, gesundheitliche Belastungen frühzeitig zu erkennen.
  • Arbeiten am Bildschirm: Lange Bildschirmarbeit kann Augen, Haltung und Bewegungsapparat belasten. Bestimmte Vorsorgeuntersuchungen sind hier vorgeschrieben.
  • Lärmexposition: In lauten Arbeitsumgebungen sind Gehörschutz und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Pflicht, um Hörschäden zu vermeiden.

 

Rechte und Pflichten von Arbeitgebern & Arbeitnehmern

Arbeitgeberpflichten: 

  • Durchführung und Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gemäß gesetzlichen Anforderungen.
  • Dokumentation der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung von Datenschutz und ärztlicher Schweigepflicht.
  • Einbindung des Sicherheitsbeauftragten und betriebsärztlicher Beratung, um Risiken zu minimieren und Arbeitsbedingungen zu verbessern 

Arbeitnehmerrechte: 

  • Anspruch auf arbeitsmedizinische Beratung und sichere Arbeitsbedingungen.
  • Möglichkeit, Untersuchungsergebnisse vertraulich zu halten. Nur notwendige Stellen dürfen informiert werden.
  • Teilnahme an Pflichtuntersuchungen ohne Nachteile bei der Beschäftigung. 
  •  

Konsequenzen bei Nichtbeachtung 

Unternehmen, die die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Untersuchung ignorieren, riskieren:

  • Bußgelder oder rechtliche Konsequenzen wegen Verstößen gegen Arbeitsschutz- und arbeitsrechtliche Pflichten.
  • Erhöhte Gesundheitsrisiken für Mitarbeitende, die zu Krankheit oder Arbeitsausfällen führen können.
  • Haftungsfragen im Schadensfall, wenn arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen unterlassen wurden .

Ergonomisch gestalteter Arbeitsplatz in der Produktio 

 

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Schritt für Schritt: arbeitsmedizinische Untersuchung 

Wie läuft eine arbeitsmedizinische Untersuchung im Produktionsbereich konkret ab? Am Beispiel einer ergonomischen Arbeitsplatzanpassung zeigt die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und Arbeitgeber gemeinsam für Gesundheit und Prävention sorgen

  • schritte-arbeitsmedizinische-untersuchung (4)

    1. Auslöser & Meldung

    a. Mitarbeitende/r meldet Beschwerden (z. B. Rücken/Beine nach Steharbeit) an Führungskraft/Sicherheitsbeauftragten
    b. Führungskraft informiert Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa); Termin wird angesetzt.  
     
  • schritte-arbeitsmedizinische-untersuchung (5)

    2. Kurz-Check & Terminierung (Triage)

    a.  Betriebsarzt beurteilt Dringlichkeit (Telefoncheck/kurze Anamnese). Führungskraft/Sicherheitsbeauftragten
    b.  Vereinbart: arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV (z. B. Angebots- oder Pflichtvorsorge je nach Tätigkeit).  
     
  • schritte-arbeitsmedizinische-untersuchung (6)

    3. Anamnese & medizinische Untersuchung

    a. Gespräch zu Beschwerden, Tätigkeitsprofil, Vorerkrankungen, Hilfsmitteln, Pausen.
    b. Körperlicher Check (Haltungs- und Funktionsprüfung, ggf. Sehen/Hören je Tätigkeitsprofil).
    c. Ergebnis wird vertraulich bewertet; Diagnosen bleiben beim Arzt.
     
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    4. Arbeitsplatzbegehung vor Ort (Betriebsarzt + SiFa + Führungskraft + Mitarbeiter*in

    a. Sichtprüfung: Körperhaltung, Greifräume, Reichweiten, Taktzeiten, Lastenhandhabung, Bodenbeschaffenheit, Beleuchtung, Lärm, Klima.
    b. Beobachtung realer Arbeitsabläufe (z. B. 2–3 Taktzyklen). 
     
  • schritte-arbeitsmedizinische-untersuchung (8)

    5. Objektive Erfassung / Screening

    a. Einfache Messungen/Screenings (z. B. Lärmpegel, Beleuchtungsstärke, Bodenermüdung, Rutschhemmung, Oberflächenebenheit).
    b. Ergonomie-Screenings (z. B. Leitmerkmalmethode, RULA/REBA) zur Belastungsbewertung.
    c. Abgleich mit Gefährdungsbeurteilung und DGUV/ASR-Richtlinien. 
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    6. Bewertung & Risiko-Priorisierung

    a. Einstufung nach Risiko (hoch/mittel/niedrig) und Festlegung von Sofortmaßnahmen (Quick Wins) vs. strukturellen Maßnahmen.
    b.  Beispiel Quick Wins: Antiermüdungsmatten, temporäre Hocker/Stehhilfen, Greifraum optimieren, Takt anpassen.
    c. Strukturell: höhenverstellbare Arbeitsplätze, Materialzuführung anpassen, Hebehilfen, Rotationspläne.
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    7. Maßnahmen-Plan (SMART) & Verantwortlichkeiten

    a. Konkrete Ziele, Fristen, Budget, Verantwortliche (Führungskraft/Sicherheitsbeauftragter/Technik/ Einkauf).
    b. Schulung/Unterweisung einplanen (richtige Nutzung der Hilfsmittel, z. B. ergonomische Matten und Stehhilfen).
     
     
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    8. Datenschutz & Arbeitgeberinformation

    a. Betriebsarzt stellt Bescheinigung zur arbeitsmedizinischen Eignung/Empfehlungen aus (ohne Diagnosen).
    b. Arbeitgeber erhält nur das Ergebnis (geeignet/geeignet mit Auflagen/nicht geeignet) und arbeitsbezogene Empfehlungen.
     
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    9. Umsetzung der Maßnahmen

    a. Beschaffung & Installation (z. B. ergonomische Bodenmatten, höhenverstellbare Tische, Hebehilfen).
    b. Anpassung von Arbeitsanweisungen, Schicht-/Pausenregelungen.
    c. Unterweisung der Mitarbeitenden und Dokumentation (Teilnahme, Inhalte).
     
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    10. Wirksamkeits-Kontrolle (2-6 Wochen nach Umsetzung)

    a. Check: Beschwerden, subjektive Erholung, Fehlerquote, Taktkonstanz, Ausfalltage.
    b. Feinjustierung (z. B. Tischhöhe, Mattenplatzierung, Greifräume, Rotationsintervalle).
     
     
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    11. Nachsorge & erneute arbeitsmedizinische Bewertung

    a. Kurzer Follow-up-Termin beim Betriebsarzt; ggf. Zusatzempfehlungen (z. B. Mikropausen, Ausgleichsübungen).
    b. Entscheidung: Maßnahmen beibehalten, erweitern oder anpassen.
     
     
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    12. Verankerung im System

    a. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren, Vorsorgekartei pflegen, KPIs festlegen (Fehlzeiten, Beschwerden, Beinaheunfälle).
    b. Lessons Learned in Standard einfließen lassen; jährliche Review-Routine.

 

 

Mini-Praxisbeispiel 

Auslöser: Mitarbeiterin meldet abends starke Fuß- und Rückenschmerzen nach 8 Stunden Steharbeit an der Montagelinie.
Maßnahmen: Begehung zeigt harte, leicht unebene Betonfläche und zu tiefe Materialkisten. Sofortige Maßnahmen: Antiermüdungsmatten, Kisten auf Greifhöhe, Stehhilfe für Mikropausen; strukturell: höhenverstellbarer Werktisch.
Ergebnis: Nach 4 Wochen Wirksamkeitskontrolle: deutlich weniger Beschwerden, stabilere Taktzeiten, weniger Kleinfehler. Maßnahmen werden dauerhaft übernommen.

Verantwortlichkeiten

  • Betriebsarzt: Anamnese, Untersuchung, Empfehlungen, Tauglichkeitsbescheinigung (ohne Diagnosen).
  • SiFa/Sicherheitsbeauftragte/r: Begehung, Messungen, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungskonzept.
  • Führungskraft/Produktion: Umsetzung & Akzeptanz im Team, Schicht-/Taktanpassung.
  • HR: Termin- & Vorsorgekartei, Dokumentation, Follow-ups.
  • Einkauf/Technik: Beschaffung & Installation der Hilfsmittel.

 


KRAIBURG als Partner für nachhaltige Arbeitsplatzlösungen im Produktions-Bereich  

Die Arbeitswelt in der Produktion stellt hohe Anforderungen an Mitarbeitende: Schichtarbeit, schwere körperliche Tätigkeiten und monotone Abläufe führen oft zu Rückenproblemen, Fußschmerzen oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen. Ein ergonomischer Arbeitsplatz nach Gesetz ist daher eine Pflicht und ein entscheidender Faktor für die Gesundheit und Motivation der Belegschaft. 

  • arbeitsplatzmatte-muskelaktivierung

    Arbeitsfähigkeit langfristig sichern

    Mit KRAIBURG-Mattenlösungen wird der Montagearbeitsplatz ergonomisch gestaltet, Lärmschutz am Arbeitsplatz verbessert und körperliche Belastung reduziert. Besonders für ältere Arbeitnehmer wird so die Arbeitsfähigkeit langfristig gesichert.
     

     

  • AGR Zertifikat für gesunden Rücken

    KRAIBURG unterstützt Betriebe bei praxisnahen Lösungen

    Unternehmen, die auf Prävention setzen, profitieren doppelt: Sie senken den hohen Krankenstand und erhöhen gleichzeitig die Produktivität: ein klarer Return on Prävention. KRAIBURG unterstützt Betriebe dabei, nachhaltige und praxisnahe Lösungen umzusetzen, die Ergonomie am Montagearbeitsplatz und Gesundheit in der Schichtarbeit messbar verbessern.
    Mit KRAIBURG werden Arbeitsplätze nicht nur gesetzeskonform, sondern auch gesundheitsfördernd: für Mitarbeitende und Unternehmen gleichermaßen.  
     

 

 


FAZIT: Gesundheit fördern, Pflicht und Prävention verbinden

Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen sind essenziell, um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeitenden langfristig zu sichern. Ergänzende Maßnahmen wie ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Lärmschutz oder individuell angepasste Schichtpläne unterstützen die Prävention und steigern Motivation sowie Produktivität. Mit Partnern wie KRAIBURG lassen sich gesetzliche Vorgaben und nachhaltige Gesundheitsförderung erfolgreich verbinden.

 

 


FAQs

 

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter eine Pflichtuntersuchung verweigert?

Wenn ein Mitarbeiter eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verweigert, darf der Arbeitgeber ihn aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit nicht in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich einsetzen. Dies betrifft z. B. G-Untersuchungen (G20 Lärmschutz, G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, G37 Bildschirmarbeitsplätze), bei denen eine Eignungsuntersuchung und Nachweis der medizinischen Tauglichkeit erforderlich sind. Die betriebsärztliche Untersuchung Pflicht dient dem Gesundheitsschutz aller Beschäftigten; eine Verweigerung kann daher arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Betriebsarzt zu stellen?

Ja, der Arbeitgeber muss im Rahmen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. Bei bestimmten Tätigkeiten ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Pflicht. Zu dieser Pflicht gehören laut ArbMedVV etwa G-Untersuchungen bei Nachtschicht, Hautschutz oder erhöhter körperlicher Belastung, um arbeitsplatzbezogene Risiken und arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen. Die ärztliche Untersuchung unterliegt dabei Schweigepflicht und Datenschutz, während der Arbeitgeber seiner Untersuchungspflicht nachkommt und so Gesundheit, Berufstauglichkeit und Unternehmenserfolg unterstützt.

Dürfen die Ergebnisse dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?

 Nein, die konkreten Ergebnisse einer arbeitsmedizinischen Untersuchung dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erhält der Arbeitgeber lediglich eine Bescheinigung, ob die arbeitsmedizinische Untersuchung Pflicht war und ob der oder die Beschäftigte aus arbeitsmedizinischer Sicht geeignet ist. Damit wird die Gesundheit am Arbeitsplatz geschützt, die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erfüllt und zugleich die medizinische Eignung im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen sichergestellt. 

Was passiert mit den Untersuchungsergebnissen?

Die Ergebnisse einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung werden vertraulich behandelt und fließen in die Tauglichkeitsprüfung der Beschäftigten ein. Der Arbeitgeber erhält nur eine allgemeine Einschätzung, ob der Mitarbeiter für die jeweilige Tätigkeit geeignet ist, ohne Einblick in persönliche Gesundheitsdaten. So können Unternehmen ihrer Pflicht zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nachkommen und gleichzeitig Gesundheitsvorsorge und präventive Medizin am Arbeitsplatz fördern.

 

 

 

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